Anmerkung vom 27.11.2018: Dieser Beitrag bezieht sich auf den Referententwurf mit Stand 19.11.2018, mittlerweile liegt eine überarbeitete Version vor, die der BumF noch kommentieren wird.
Uns ist der Referentenentwurf zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz bekannt geworden. Statt der angekündigten und notwendigen Verbesserungen enthält der Entwurf erhebliche Verschlechterungen für die Integration junger Flüchtlinge. Im Folgenden findet ihr unsere wesentlichen Kritikpunkte. Eine umfangreiche Analyse hat Claudius Voigt von der GGUA vorgenommen, die weiter unten verlinkt ist.
Statt einer Integrationsduldung wird eine Beschäftigungsduldung geschaffen (§ 60c AufenthG – Neu)
Für Schüler/innen an weiterführenden Schulen und Studierende bedeutet dies: Ihr Aufenthalt bleibt trotz guter Integration unsicher. Sie müssen Schulen und Universitäten verlassen, wenn sie ihren Aufenthalt sichern wollen. Eine Beschäftigungsduldung wird zudem nur erteilt, wenn geduldete Schutzsuchende mindestens eineinhalb Jahre mit mindestens 35 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Wir fordern: Statt einer Beschäftigungsduldung sollte eine Integrationsduldung geschaffen werden, die den Besuch von Schulen und Universitäten als gleichwertige Integrationsleistung wie die Aufnahme von Arbeit und Ausbildung bewertet und auch Kranken und Alleinerziehenden, die nur Teilzeit arbeiten können, Perspektiven bietet.
Verschlechterung der Ausbildungsduldung: Statt eines Nachweises, dass alles Zumutbare zur Identitätsklärung getan wurde, müssen in Zukunft spätestens sechs Monate nach Einreise Identitätspapiere vorgelegt worden sein, um vor einer Abschiebung geschützt zu sein (§ 60b Abs. 2 Nr. 3 AufenthG – Neu)
Identitätspapiere zu beschaffen ist nur über Botschaftskontakt möglich, ein Kontakt zum potentiellen Verfolgerstaat ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens jedoch ausgeschlossen. Junge Menschen aus Afghanistan, die im Iran aufgewachsenen sind oder umF aus Somalia haben oft überhaupt keine Möglichkeit innerhalb von 6 Monaten an beglaubigte Papiere zu kommen. Nach den angedachten Regelungen würde dies zum dauerhaften Ausschluss aus der Ausbildungsduldung führen.
Wir fordern: Die Regelung muss gestrichen werden. Der bisherige Nachweis, dass alles Zumutbare zur Identitätsklärung getan wurde, muss ausreichen. Andernfalls wird in einem Großteil der Fälle trotz guter Integration, die Ausbildungsduldung verweigert werden.
Uneinheitliche Anwendung: Das Ziel der einheitlichen Umsetzung der Ausbildungsduldung wird durch offene Formulierungen konterkariert (§ 60b Abs. 2 Nr. 5 AufenthG – Neu)
Der Ausschluss von der Ausbildungsduldung, wenn “konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen” wird konkretisiert und ausgeweitet. Rechtssicherheit wird dadurch jedoch nicht geschaffen, da neben konkret benannten Gründen auch “vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen” zum Ausschluss führen.