Entscheidung vom VGH Baden Württemberg: Die Alterseinschätzung hat eine „Schlüsselfunktion“ und Betroffene haben Anspruch auf eine unabhängige Interessenvertretung

Am 09.04.2024 erging eine Entscheidung vom VGH Baden Württemberg (VGH Mannheim Beschl. v. 9.4.2024 – 12 S 77/24), die die Rechte von jungen Geflüchteten bestärkt. Für das behördliche Verfahren der Alterseinschätzung während der vorläufigen Inobhutnahme muss eine unabhängige Interessenvertretung bestellt werden.

Die Alterseinschätzung hat eine „Schlüsselfunktion“, weil gerade durch sie entschieden wird, ob die UN-Kinderrechtskonvention angewandt wird. Deshalb muss insbesondere im Zusammenhang mit der Alterseinschätzung Kindeswohl gewahrt werden und das rechtliche Gehör gesichert sein.

Konkret folgt aus der Entscheidung:

Kinder haben einen Anspruch auf unabhängigen Verfahrensbeistand.

  • Eine organisatorisch getrennte, interne Interessenvertretung innerhalb des Jugendamts reicht nicht aus.
  • Das Kind kann sich nur beteiligen und bekommt rechtliches Gehör, wenn es einen unabhängigen Verfahrensbeistand hat.

Die Interessenvertretung muss geeignet sein.

  • „Ein Vertreter ist eine Person, die Grundkenntnisse in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie und des dazugehörigen Verfahrensrechts hat, über die Möglichkeit der Familien-zusammenführung informiert ist und Kenntnisse in Bezug auf (Schutz) Bedürfnisse und Entwicklungspsychologie eines unbegleiteten Minderjährigen hat und zu einer gegebenenfalls kindgerechten Kommunikation in der Lage ist.“

Wenn Alter eingeschätzt wird von einer Person, die zuvor ein Asylgesuch gestellt hat, ist eine Interessenvertretung zu bestellen.

Es ist kein Argument gegen einen Verfahrensbeistand, dass eine minderjährige Person bald volljährig wird.

Das Gericht bezieht sich zur Begründung auf die Aufnahmerichtlinie (insb. Art. 24 RL 2013/33/EU), die Bindungen aus der UN-Kinderrechtskonvention (insb. Art. 3 und Art. 12 UN-KRK) und die Rechtsauffassungen des UN-Kinderrechtsausschusses.

Das Kind kann sich nur beteiligen und bekommt rechtliches Gehör, wenn es einen unabhängigen Verfahrensbeistand hat.

Der UN-Kinderrechtsausschuss hatte bereits mehrfach die Auffassung vertreten, dass Art. 3 und 12 UN-Kinderrechtskonvention gebieten, dass die Vertragsstaaten für alle jungen Menschen, die angeben, minderjährig zu sein, so bald wie möglich nach ihrer Ankunft und kostenlos eine*n qualifizierte*n Rechtsvertreter*in ernennen sollten.

Dieser Auffassung folgt das Gericht nun im Hinblick auf den Verfahrensbeistand (im Hinblick auf das Dolmetschen ist es im § 8 Abs. 4 SGB VIII ohnehin schon geregelt).

 

Zum Volltext des Beschlusses.