Der Bundesrat hat Stellung zum KJSG bezogen und erfreulicherweise die Änderungen bei der Hilfe für junge Volljährige nicht weiter verfolgt. Zudem ist eine zusätzliche Änderung eingebracht worden, die im Rahmen des bundesweiten Verteilverfahrens nach SGB VIII längst überfällig war, nämlich die rechtliche Möglichkeit, die nachträgliche Abänderung der Zuweisungsentscheidung aus Kindeswohlgesichtspunkten beantragen zu können (§ 42 Abs. 4 SGB VIII-E). Was die Länderöffnungsklausel im Hinblick auf die Kostenerstattung bei Jugendhilfe für geflüchtete junge Menschen betrifft, so hält auch der Bundesrat bedauerlicherweise hieran fest (§ 78f SGB VIII-E).
Konkrete Aussagen über den Ausgang dieses Verfahrens lassen sich aber auch nach diesem Termin noch nicht machen.