Das Bundesverwaltungsgericht traf am 18.12.2019 in einem Verfahren, in dem es um ein Bleiberecht aufgrund von Integration nach §25b AufenthG ging, eine grundlegende Klarstellung zum Anspruch auf ein Bleiberecht wegen Integration, die auch auf einen Anspruch auf ein Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach §25a AufenthG übertragbar sind:

Einerseits müssen die Anspruchsvorraussetzungen für ein Bleiberecht erst zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Dies widerspricht der aktuellen Rechtsauffassung, wonach bereits bei Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dies ist eine vollständige Abkehr von der aktuellen Praxis (in der Entscheidung findet sich dies unter der Randnummer 23).
Des Weiteren wird klargestellt, dass bereits der Anspruch auf eine Duldung ausreicht, um diese Zeit als Voraufenthaltszeit im Sinne von „geduldet“ anzurechnen. Für die Praxis bedeutet dies, dass es unerheblich ist, ob und wie ein Papier ausgestellt wird. Es geht nicht um das Papier, sondern um den real bestehenden Anspruch auf eine Duldung, bei die Aufenthaltsverfestigung nicht explizit ausgeschlossen ist. Die sogenannten „Verfahrensduldungen“ sind damit mit beim Vorenthalt anzurechnen (in der Entscheidung findet sich dies unter der Randnummer 28).