Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig und können alleine keinen Asylantrag stellen. Die Asylantragsstellung erfolgt daher durch einen Vormund oder durch das Jugendamt. Der Antrag wird schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingereicht. Angaben zu den Fluchtgründen werden an dieser Stelle noch nicht gemacht. Das BAMF führt hierzu eine Anhörung durch, die der wichtigste Teil des Asylverfahrens ist. Ausnahmen bestehen bei unbegleiteten Minderjährigen, die jünger als 15 Jahre sind, hier werden die Fluchtgründe in der Regel durch den Vormund schriftlich dem BAMF geschildert.
Die persönliche Anhörung zu den Fluchtgründen ist zentral für das Asylverfahren. Hier muss eine genaue und ausführliche Schilderung der Fluchtgründe erfolgen – und zwar nach Möglichkeit geordnet, frei von Widersprüchen und vollständig. Denn später vorgebrachte Gründe müssen vom BAMF nicht mehr berücksichtigt werden.
Nicht nur die betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen sich auf die bevorstehende Situation und ihre besonderen Anforderungen vorbereiten, sondern auch ihre rechtlichen Vertreter (Vormünder_innen, Ergänzungspfleger_innen), die diese Aufgabe im Sinne des Kindeswohls erfüllen. Begleitenden Vertrauenspersonen (z.B. Bezugsbetreuer_innen) kommt eine unterstützende Rolle zu.
Kinder und Jugendliche können im Herkunftsland und auf der Flucht Erfahrungen gemacht haben, die sie stark belasten. Sie können Gewalt, Inhaftierungen und Ausbeutung erlebt haben. Diese belastenden traumatisierenden Erlebnisse können sich in psychischen und psychiatrischen Krankheitsbildern manifestieren. Sie haben ggf. zur Folge, dass Minderjährige nicht in der Lage sind, über die Fluchtgründe zu sprechen oder die dazu führen, dass sie Erlebtes ausklammern. Wird dies erst in der Anhörung oder danach festgestellt, kann dies erhebliche negative Folgen für das Asylverfahren haben. Die Anhörungssituation sollte daher vorab mit dem Minderjährigen besprochen werden.
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jetzt unterstützenDie Anhörung ist ein Gespräch und findet i.d.R. im Arbeitszimmer des/der jeweiligen Anhörer_in statt. Anwesend sind neben dem/der Minderjährige_n zudem ein/e Dolmetscher_in, der/die Vormund_in sowie ggf. eine Vertrauensperson – etwa der/die Bezugsbetreuer_in.
Die Anhörung orientiert sich an einem Fragenkatalog. Die Antworten werden nicht wortwörtlich, sondern in einer Zusammenfassung protokolliert. Regelmäßiges Rückübersetzen bzw. Unterbrechungen der Anhörung zur Protokollierung des Gesprächs prägen demzufolge die Anhörungssituation. Die Dauer der Anhörung selbst kann stark variieren zwischen weniger als einer Stunde und mehreren Stunden.
Es geht bei der Anhörung nicht um die Beweisbarkeit des Geschilderten, sondern um die Glaubwürdigkeit. Es sollte alles vorgetragen werden, was wichtig erscheint, auch wenn nicht explizit danach gefragt wird. Dies ist besonders wichtig, da nachgetragene Gründe vom BAMF nicht mehr berücksichtigt werden müssen.
Nach der Anhörung wird das Anhörungs-Protokoll per Post zugeschickt. Es wird nur in deutscher Sprache ausgefertigt; und es empfiehlt sich, mit dem/der unbegleiteten Minderjährigen unter Hinzuziehung eines/einer Dolmetscher_in das Protokoll noch einmal durchzugehen. Dies empfiehlt sich ganz besonders, wenn in der Anhörung auf eine Rückübersetzung verzichtet worden war. Unter bestimmten Umständen können wesentliche Informationen dem BAMF schriftlich nachgereicht werden. Hierbei ist es wichtig zu erläutern, warum diese Informationen nicht bereits in der Anhörung zur Sprache gekommen sind.
Wird während des Asylverfahrens Hilfe für junge Volljährige (§41 SGB VIII) gewährt, sollte dies dem BAMF mittgeteilt werden, z.B. durch Auszüge aus dem Protokoll des Hilfeplangesprächs zum weiteren Unterstützungsbedarf. Gleiches gilt, wenn sich die persönlichen Fluchtgründe verändern, z.B. wenn ein Elternteil verstirbt, die Familie außer Landes flüchtet oder eine Erkrankung festgestellt wurde.
Bei einer Ablehnung im Asylverfahren kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Es gelten jedoch kurze Klagefristen. Bei einer „normalen“ Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen geklagt werden. Wird der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, ist nur eine Woche Zeit, und es muss neben der Klage auch deren aufschiebende Wirkung beantragt werden.
Das Gericht überprüft daraufhin die BAMF-Entscheidung anhand des Anhörungs-Protokolls und ggf. weiterer Dokumente und Nachweise. In der Regel wird der Minderjährige oder sein rechtlicher Vertreter zudem auch vor Gericht noch einmal befragt. Bis es zum Gerichtstermin kommt, vergeht einige Zeit, es kann wenige Wochen und Monate aber auch deutlich mehr als ein Jahr dauern. Dies hängt u.a. davon ab, wieviel das lokale Verwaltungsgericht zu tun hat.
Erstellt im Rahmen des Projektes „Gut ankommen – Fachkräfte qualifizieren“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert.