Diese Themenseite wird gerade überarbeitet und aktualisiert. Einige basale Hinweise zur derzeitigen Situation und Handlungsoptionen, die für minderjährige Geflüchtete aus Afghanistan jetzt relevant sein können, sind hier zu finden.
Weiter Informationen zur momentanen Situation mit wichtigen Hinweisen in mehreren Sprachen finden sich beispielsweise auf entsprechenden Themenseiten von Pro Asyl und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen.
Stand Mai 2022
Neben den allgemeinen Sicherheitsbedrohungen durch Kampfhandlungen und Attentate bestehen auch konkrete, individuelle Lebensbedrohungen, welche u.a. von der Herkunftsregion, Ethnie, Familienzugehörigkeit und dem Beruf abhängen. So spielen zum Beispiel bisherige Beziehungen zwischen der Familie und den Taliban (oder anderen bewaffneten Gruppen) eine große Rolle. Falls der Vater den Taliban gedient hat, besteht für den Sohn eine besondere Gefahr der Zwangsrekrutierung. Sollte sich die Familie aber gewehrt haben, sind alle Familienmitglieder in Gefahr. Zudem sind insbesondere Jungen von (sexueller) Zwangsarbeit oder Rekrutierung militärischer Gruppen bedroht.
Dem Staat ist es praktisch unmöglich, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, da die afghanischen Sicherheitskräfte selbst nicht Herr der Lage sind. Oft sind es aber auch staatliche Akteure, die mit der organisierten Kriminalität verquickt sind, und staatliche Milizen, die ungestraft die Bevölkerung terrorisieren. Die allgemeine Unsicherheit stellt somit die Konstante im Leben vieler Afghanen dar. Die Folgen sind die Zerstörung von Lebensgrundlagen, unzählige Verletzte und Tote, großräumige Vertreibungen und eine humanitäre Krise, angesichts derer auch internationale Organisationen nicht mehr in der Lage sind, minimalen Schutz zu bieten. In der afghanischen Gesellschaft tragen jedoch gerade männliche Jugendliche eine große Verantwortung für die Sicherung der Familienexistenz, was umso mehr gilt, wenn der Familienvater im Krieg gefallen oder versehrt ist. In diesem Kontext von individueller Verfolgung, allgemeiner Unsicherheit und existenzbedrohlichender Perspektivlosigkeit sind viele jugendliche Afghan/innen gezwungen, ihr Land zu verlassen.
Herkunftslandinformationen finden sich beim European Country of Origin Information Network und dem Informationsverbund Asyl & Migration. Der niedersächsische Flüchtlingsrat aktualisiert zudem regelmäßig eine Liste von Erkenntnisquellen zu Afghanistan, und auf der Seite von Thomas Ruttig werden Nachrichten und Berichte aus und über Afghanistan verbreitet. Auf der Webseite der UNAMA veröffentlicht die UN offizielle Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, und auch auf der Seite des Afghanistan Analyst Networks sind Berichte und Studien zum Thema Afghanistan zu finden.
Junge Flüchtlinge sind auch durch den Aufenthalt in Europa der Verfolgung durch die Taliban und einer Vielzahl weiterer Bedrohungen ausgesetzt. Die Migrationsentscheidung afghanischer Jugendlicher ist in vielen Fällen eine kollektiv getroffene Entscheidung, und das Vorhaben wird oft von vielen Schultern getragen. Die Rückkehr wird von den involvierten Akteuren daher als Moment des Schuldenausgleichs verstanden. Sollte die Rückzahlung der Schulden allerdings nicht möglich sein, befindet sich die gesamte Familie in Gefahr, da sich eine Rückkehr aus Europa schnell herumspricht und das nicht zuletzt kriegsbedingte Misstrauen es unmöglich macht, sich irgendwo aufzuhalten, ohne seine Herkunft und Geschichte zu belegen.
Aggressives Geldeintreiben, aber auch die Annahme krimineller Banden, dass Rückkehrer in Europa zu Wohlstand gekommen sind, kann in Erpressungen, Entführungen, Attacken, Schuldsklaverei oder sogar Morden enden. Im Fall von Entführungen muss das verbliebene Familienkapital, wie z.B. Landbesitz, verkauft werden, um das Lösegeld bezahlen zu können. Berichte zur Situation jugendlicher Rückkehrer heben hervor, dass viele aus Angst vor den oben genannten Folgen nicht mehr an ihren Heimatort und zu ihren Familien weiterreisen und nach der Rückkehr keinen Kontakt zu ihren Familien aufnehmen. Neben den Gefahren der Verfolgung ist es Rückkehrern aber schon deshalb unmöglich sich zu integrieren und die eigene Existenz sicherzustellen, weil das Stigma des Versagers, des Kriminellen und der Verwestlichung auf den Abgeschobenen lastet.
Zudem empfinden viele afghanische Schutzsuchende Afghanistan nicht als ihre Heimat. Jahrzehnte von Krieg und andauernde Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppen führen dazu, dass große Teile der afghanischen Bevölkerung zumindest einmal vertrieben sind und komplexe, generationenübergreifende Migrationschroniken entstanden sind.
Insbesondere im Nachbarland Iran haben viele afghanische Familien Zuflucht gefunden, wodurch ein großer Teil der schutzsuchenden afghanischen Jugendlichen nicht einmal in Afghanistan aufgewachsen ist oder geboren wurde. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist in vielen Fällen daher keine »Rückführung in die Heimat« sondern in ein Land, in dem sie als Fremde sozial ausgeschlossen sind, dessen Sprache sie kaum sprechen, dessen Kultur ihnen fremd ist und in dem sie auch einfache Regeln des Überlebens nicht kennen.
Bei einer Ablehnung im Asylverfahren kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Es gelten jedoch kurze Klagefristen. Bei einer „normalen“ Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen geklagt werden. Wird die Person als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, ist nur eine Woche Zeit und es muss neben der Klage auch deren aufschiebende Wirkung beantragt werden.
Das Gericht überprüft daraufhin die BAMF-Entscheidung anhand des Anhörungsprotokolls und ggf. weiterer Dokumente und Nachweise. In der Regel wird der Minderjährige oder sein rechtlicher Vertreter zudem auch vor Gericht noch einmal befragt. Bis es zum Gerichtstermin kommt, vergeht einige Zeit, es kann wenige Wochen und Monate, aber auch deutlich mehr als ein Jahr dauern. Dies hängt u.a. davon ab, wieviel das lokale Verwaltungsgericht zu tun hat.
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jetzt unterstützenBleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
Das Bleiberecht nach § 25a AufenthG sieht für Jugendliche und Heranwachsende, die sich u.a. seit vier Jahren ununterbrochen geduldet oder gestattet in der Bundesrepublik aufhalten, seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis vor. Der Antrag muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden. Es bestehen zudem bestimmte Ausschlussgründe. Der Lebensunterhalt muss ohne den Bezug von Sozialleistungen gesichert sein, außer es handelt sich um Azubis, Studierende oder Schüler/innen.
Weiterführende Informationen finden sich in der Arbeithilfe:„Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung“, Paritätischer Gesamtverband, 2017
Bleiberechtsregelung für Familien und Erwachsene
Das Bleiberecht nach § 25b AufenthG ermöglicht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, auch wenn die Person 21 Jahre oder älter ist. Die Hürden sind jedoch hoch: Die Betroffenen müssen sich mind. acht Jahre – wenn sie minderjährige Kinder haben, mind. sechs Jahre – ununterbrochen geduldet oder gestattet in Deutschland aufgehalten haben. Zudem muss der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein, bzw. eine positive Prognose vorliegen, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert sein wird. Es sind außerdem bestimmte Ausschlussgründe, u.a. bestimmte Straftaten, zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen finden sich in der Arbeithilfe:„Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung“, Paritätischer Gesamtverband, 2017
Die Ausbildungsduldung
Geduldete, die sich in der Ausbildung befinden oder die einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, haben in der Regel Anspruch auf die sogenannte Ausbildungsduldung (nach § 60c. AufenthG). Voraussetzung hierfür ist neben dem Ausbildungsvertrag, unter anderem, dass kein Beschäftigungsverbot (§60a Abs. 6 AufenthG) vorliegt, zumutbare Identitäsklärungen vorgenommen wurden und keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Wann dies der Fall ist, wird in der Praxis und der Rechtsprechung jedoch sehr unterschiedlich bewertet. Wird die Erteilung der Ausbildungsduldung abgelehnt, sollten daher juristische Schritte geprüft werden.
Weiterführende Informationen in der Arbeitshilfe: „Sozial Rechte für Flüchtlinge“, Paritätischer Gesamtverband, 2020
Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung
Nach Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 19d AufenthG) beantragt werden, sofern eine Beschäftigung in einer “der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung” gefunden wurde, der Lebensunterhalt gesichert ist, Wohnraum gefunden wurde und keine Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen, wobei Geldstrafen von kummuliert bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Härtefallkommissionen und Petitionen
Kommt keine der genannten Regelungen in Frage, können die Möglichkeiten eines Antrags bei der Härtefallkommission (§ 23a AufenthG) oder des Einreichens einer Petition beim Petitionsausschuss des jeweiligen Landtags (Art. 17 GG) geprüft werden.
Weiterführende Informationen: Die Möglichkeiten sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und sollten beim jeweiligen Landesflüchtlingsrat erfragt werden. Zu den Landesflüchtlingsräten.
Antragsmuster
Hier finden sich Antragsmuster für Bleiberechtsregelungen und die Ausbildungsduldung (Stand: August 2019). Bitte nutzt diese nur, wenn ausreichende Fachkenntnis vorliegt und der Einzelfall geprüft wurde.
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 AufenthG – Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25a Abs. 2 AufenthG – Bleiberecht für die Eltern von gut integrierten Jugendlichen (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts nach § 25b AufenthG – Bleiberecht für Langzeitgeduldete (DOC)
Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG – Unmöglichkeit der Ausreise (DOC)
Erstellt im Rahmen des Projektes „Gut ankommen – Fachkräfte qualifizieren“. Dieses Projekt wird aus Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Flüchtlingsfonds kofinanziert.