Das BMFSFJ arbeitet derzeit an einer Reform des Kinder- und Jugendhilferechts. Den vorläufigen Arbeitsentwürfen ist zu entnehmen, dass u.a. eine neue Hilfeform mit geringerer pädagogischer Betreuungsintensität sowie der Vorrang von Infrastrukturangeboten vor individualisierten Einzelfallhilfen vorgesehen sind. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass die Hilfe für junge Volljährige für Geflüchtete in der Praxis eine erhebliche Einschränkung erfährt. In der Praxis droht hieraus ein System von Einbahn- und Umleitungsstraßen zu entstehen, das geflüchteten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen den Weg zu individuellen und bedarfsgerechten Leistungen erheblich erschwert sowie von bestimmten Leistungen faktisch ausschließt. Der Bundesfachverband hat die geplanten Änderungen in einem Positionspapier analysiert und relevante Materialien auf einer Themenseite zusammengefasst.

(September 2016)

Mit Blick auf die jüngsten Gesetzesänderungen mahnt der Bundesfachverband umF an, sachgerechte Zeitfenster für die Beteiligung von Verbänden und Ministerien einzuräumen, um nicht-intendierte Auswirkungen des Gesetzes zu vermeiden sowie die fachliche Auseinandersetzung in einem demokratischen Prozess zu ermöglichen.

(Mai 2016)

Mit großer Sorge beobachtet der BundesfachverbandumF die aktuelle Diskussion um mögliche Standardabsenkungen im SGB VIII. Anlässlich des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 22. April 2016 sowie Forderungen zu Änderungen des SGB VIII aus einzelnen Bundesländern warnt der Bundesfachverband umF davor, die langjährigen Erfolge der Kinder- und Jugendhilfe bei Integration und Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und jungen heranwachsenden Flüchtlingen zu gefährden.

(April 2016)

Die Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Pflegefamilien bzw. in sogenannten Gastfamilien hat bundesweit einen sehr unterschiedlichen Stellenwert. In einigen Kommunen wird seit Jahren auf diese Möglichkeit zurückgegriffen, anderorts nur vereinzelt bzw. gar nicht. Die Unterbringung von jungen Menschen im familiären Kontext eröffnet viele Chancen. Sie muss jedoch immer eine Reaktion auf den individuellen Bedarf des jungen Menschen sein und darf bspw. nicht allein der Vermeidung von Obdachlosigkeit dienen. Zudem müssen Standards und Qualitätskriterien in der Begleitung der jungen Menschen und ihrer Pflegefamilien uneingeschränkt eingehalten werden.

(Februar 2016)

Mit dem Asylpaket II soll der Nachzug von Eltern zu Minderjährigen eingeschränkt werden. Gleichzeitig würden große Sondereinrichtungen geschaffen, in denen Flüchtlingskinder ohne Chance auf Integration, z.T. ohne Schulpflicht und ohne Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe isoliert werden. Die geplanten Schnellverfahren würden zudem faktisch verhindern, dass kinderspezifische Fluchtgründe beachtet werden können.

(Februar 2016)

Der Bundesfachverband lehnt es ab, bestimmte Herkunftsländer, per se als „sicher“ zu definieren. Es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung der Schutzbedürftigkeit, die nicht durch pauschale Vorannahmen beeinflusst werden sollte. Insbesondere der Identifizierung kinderspezifischer Fluchtgründe muss genügend Raum gegeben werden, dies ist im Rahmen von Verfahren, die lediglich eine summarische Prüfung des Einzelfalles sicherstellen, nicht gewährleistet.

(Februar 2016)

Der BumF verdeutlicht in diesem Positionspapier seine kritische Haltung gegenüber der Bezeichnung „unbegleitete minderjährige Ausländer_in“. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verfügen unabhängig von ihrer Anerkennung im Asylverfahren über erlebte existentielle Bedrohungen im Herkunftsland und Erfahrungen der Flucht. Der Begriff „Flüchtling“ trifft somit die tatsächliche Erfahrung, der Begriff „Ausländer_in“ hingegen unterschlägt dies und lässt die tatsächliche Schutzbedürftigkeit und Vulnerabilität außen vor.

(Dezember 2015)

Öffentlich wird der Elternnachzug als Massenphänomen dargestellt. Dies entbehrt jeglicher Grundlage. Im Gegenteil: Der Familiennachzug von Eltern zu ihren Kindern wird schon jetzt restriktiv ausgelegt. Mitte 2015 gab es in Deutschland nur 504 Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Familienzusammenführung zu umF nach § 36 Abs. 1 AufenthG besaßen.

(November 2015)

Der Bundestag hat das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ beschlossen. Bereits ab 1. November 2015 werden unbegleitete minderjärige Flüchtlinge bundesweit verteilt. Ländern und Kommunen, die bisher keine oder nur wenige umF aufnehmen, bleibt kaum Zeit um Strukturen auszubauen, bevor die Minderjährigen ankommen.

(Oktober 2015)

Dieses Positionspapier des Bundesfachverbands umF orientiert sich am Aufbau der Abschließenden Beobachtungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes und greift jene Beobachtungen und Empfehlungen des Ausschusses auf, die sich explizit auf asylsuchende Minderjährige oder Minderjährige in Migrationszusammenhängen beziehen.

(2014)